Am 11. Dezember 2018 wurden mit dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften ( I S. 2338) unterschiedliche Maßnahmen zur gezielten Förderung der umweltfreundlichen Mobilität umgesetzt. Sie betreffen die Steuerfreiheit von Jobtickets und Dienstfahrrädern sowie die weitere Förderung der Elektromobilität.
Mit der Steuerbefreiung für Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen der Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte sowie für entsprechende Sachbezüge wurde ab 2019 eine Steuerbefreiungsvorschrift wieder eingeführt. Die Steuerbegünstigung gilt nunmehr auch für private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr.
Die Steuerbefreiung hat zum Ziel, die Arbeitgeber zu diesen ökologisch sinnvollen Leistungen zusätzlich zum ohnehin vereinbarten Arbeitslohn zu animieren. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen verstärkt zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr veranlasst werden, um die durch den motorisierten Individualverkehr entstehenden Umwelt- und Verkehrsbelastungen sowie den Energieverbrauch zu senken.
Die Nutzung von Fahrrädern und Elektrofahrrädern ist aus ökologischer Sicht sinnvoll. Um auch hier steuerliche Anreize zu setzen, wird die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrades oder Elektrofahrrads nicht besteuert.
Diese neue Steuerbefreiung gilt jedoch nicht für solche Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (wie Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 / unterstützt). Für diese gelten die Regelungen der Dienstwagenbesteuerung.
Wenn ein Steuerpflichtiger ein betriebliches Kraftfahrzeug auch für private Zwecke nutzt, muss er diesen Nutzungsvorteil als Entnahme oder geldwerten Vorteil versteuern. Die Höhe dieses Vorteils wird mit der sogenannten Listenpreisregelung ermittelt und beträgt grundsätzlich ein Prozent des inländischen Bruttolistenpreises des Kraftfahrzeuges im Zeitpunkt der Erstzulassung für jeden Monat der Nutzung/Nutzungsmöglichkeit.
Zur Förderung von Elektro- und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen wird der Vorteil aus der Nutzung solcher Fahrzeuge nur noch zur Hälfte besteuert. Das gilt für Hybridelektrokraftfahrzeuge nur dann, wenn diese eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer haben oder deren rein elektrische Reichweite mindestens 40 Kilometer beträgt (Fahrzeuge im Sinne von § 3 2 1 oder 2 des ). Führt der Steuerpflichtige ein Fahrtenbuch, werden die Aufwendungen, die auf die Anschaffung entfallen (z. B. Abschreibungen oder Leasingraten) bei der Ermittlung der Gesamtkosten nur zur Hälfte berücksichtigt. Der Anreiz wird für Fahrzeuge gewährt, die im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2021 angeschafft, geleast oder erstmalig zur privaten Nutzung überlassen werden.
Quelle: PM Bundesfinanzministerium
Ein Kunde bringt sein Auto in die Werkstatt des Kfz-Meisters Mustermann. Sein Auto hat den Auspuff verloren. Außerdem wird ein neuer Austauschmotor montiert. In diesem Fall liefert Mustermann ein Neuteil (Auspuff) und ein Austauschteil (neuer Motor). Der Auspuff kostet 500 Euro, der Austauschmotor 10.000 Euro, jeweils zuzüglich 19% Umsatzsteuer.
Der Kunde zahlt den Rechnungsbetrag und überlässt Mustermann der kaputten Motor (Altteil).
Als Entgelt für die Lieferung des Austauschteils sind demnach die vereinbarte Geldzahlung und der Wert des Alteils anzusetzen. Dabei kann das Altteil mit einem Durschnittswert von 10% des Austauschteils bewertet werden. Der Wert des des zurückgegebenen Altteils muss als Teil der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden.
Kfz-Teil (Auspuff) | 500,00 EUR |
Austauschteil (neuer Motor) | 10.000,00 EUR |
10.500,00 EUR | |
19 % Umsatzsteuer | 1.995,00 EUR |
Rechnungsbetrag ohne USt auf Altteil | 12.495,00 EUR |
19% USt auf Altteil | 190,00 EUR |
Rechnungsbetrag mit USt auf Altteil | Rechnungsbetrag mit USt auf Altteil 12.685,00 EUR |
Steuerrechnung auf Altteil: 10% v 10.000,00 EUR = 1.000,00 EUR 19% USt auf 1.000,00 EUR = 190,00 EUR Alteilwert 1.000,00 EUR 19% USt auf Altteil 190,00 EUR Gesamtaltteilwert 1.190,00 EUR |
Ein Autounfall ist oft schmerzhaft, immer ärgerlich – und er kostet Geld. Einen Trost gibt es wenigstens: Ist der Unfall auf dem Arbeitsweg passiert, lassen sich die Unfallkosten von der Steuer absetzen. Einige Punkte muss der Autofahrer allerdings beachten, damit das Finanzamt die Kosten anerkennt: Unfallkosten absetzen