Gesellschafter einer GmbH können wirksam vereinbaren, dass Leistungen gesellschafterbezogen in die Kapitalrücklage zugeordnet werden.
Wenn die Kapitalrücklage jedoch im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung allen Gesellschaftern entsprechend ihren Beteiligungsquoten zugerechnet wird, kann dies abweichen von der ursprünglichen Vereinbarung.
In diesem Fall kann der Verzicht auf einen angemessenen Wertausgleich durch den Gesellschafter, der die Leistungen erbracht hat, als freigebige Zuwendung zugunsten der Mitgesellschafter angesehen werden.
Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil (Az. II R 40/21) vom 19. Juni 2024 entschieden.
Sachverhalt:
Der Kläger, sein Vater und sein Bruder waren Gesellschafter einer GmbH. Jeder Gesellschafter war zu einem Drittel am Gesellschaftsvermögen beteiligt. Das Stammkapital in Höhe von 27.000 EUR brachten die Gesellschafter durch Bareinlagen in Höhe von jeweils 9.000 EUR auf. Der Vater hatte der GmbH über mehrere Jahre hinweg erhebliche Kapitalbeträge (4,95 Mio. EUR) zugeführt, die als „Kapitalrücklage V“ verbucht wurden.
Der Kläger und sein Bruder erhöhten das Stammkapital der GmbH durch Sacheinlagen. Der Vater verzichtete auf die Teilnahme an der Kapitalerhöhung und im Gegenzug vereinbarten die Gesellschafter eine Ausgleichszahlung an ihren Vater.
Das Finanzamt (FA) sah den Wertverlust des Vaters durch die Ausgleichsvereinbarung als nicht vollständig ausgeglichen an und bewertete dies als eine gemischte Schenkung vom Vater an den Kläger und seinen Bruder. Das FA setzte Schenkungsteuer fest.
Dem stimmte der BHF zu. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Auch ein Forderungsverzicht kann Gegenstand einer freigebigen Zuwendung sein.
Allen Beteiligten war bewusst, dass die Kapitalerhöhung durch die Söhne beim Vater eine Wertminderung seines Anteils zur Folge hatte und dafür wurde auch ausdrücklich ein auszugleichender Wert festgestellt.
Quelle: BFH v. 19. Juni 2024 - II R 40/21
Der Auszahlungszeitraum endet! Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Beschäftigten die steuer- und sozialversicherungsfreie Zahlung der Inflationsausgleichs-prämie nur noch bis zum 31. Dezember 2024 gewähren. Die Zahlungen bis zu einem Betrag von 3.000 EUR können zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden.
Der Bundesrat hat das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz verabschiedet. Das Gesetz soll Abläufe und Regeln vereinfachen und der Wirtschaft, insbesondere Selbständigen, Unternehmerinnen und Unternehmern, mehr Zeit für ihre eigentlichen Aufgaben verschaffen.
Entlastungsbeiträge im Einzelnen:
- die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege werden von zehn auf acht Jahre verkürzt
- mehr digitale Rechtsgeschäfte per E-Mail, SMS oder Messenger-Nachricht ohne das Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift
- digitale Arbeitsverträge, sodass Arbeitgeber auch per E-Mail über die wesentlichen Vertragsbedingungen informieren können
- die Einführung digitaler Steuerbescheide
- eine zentrale Vollmachtsdatenbank für Steuerberater, sodass Arbeitgeber ihren Steuerberatern nicht mehr schriftliche Vollmachten für die jeweiligen Sozialversicherungsträger ausstellen müssen
- Abschaffung der Hotelmeldepflicht für deutsche Staatsangehörige
- Erleichterungen bei Hauptversammlungen börsennotierter Unternehmen, indem zukünftig die Unterlagen online zur Verfügung gestellt werden können
Quelle: www.bundesregierung.de
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Kinderbetreuungskosten nur bei demjenigen steuermindernd als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes EStG) berücksichtigt werden können, der sie getragen hat. Die alleinige Zuordnung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende zu lediglich einem Elternteil verstößt auch im Falle des paritätischen Wechselmodells nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes.
Bei nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eltern wird im Rahmen der nach § 31 Satz 4 EStG durchzuführenden Günstigerrechnung bei jedem Elternteil der Kindergeldanspruch im Umfang des bei ihm zu berücksichtigenden Kinderfreibetrags angesetzt, unabhängig davon, ob der jeweilige Elternteil die tatsächliche Verfügungsmacht über das Kindergeld erlangt hat.
Im vorliegenden Fall waren die steuermindernde Berücksichtigung eines Entlastungsbetrags für Alleinerziehende, des Sonderausgabenabzugs von Kinderbetreuungskosten und des einfachen Kinderfreibetrags bei der Einkommensteuerveranlagung des Klägers streitig.
Die Beteiligten praktizierten das sogenannte paritätische Wechselmodell. Das Kind blieb nach Auszug der Mutter beim Kläger gemeldet und wurde zusätzlich mit Wohnsitz bei der Kindsmutter gemeldet. Die Kinderbetreuungskosten waren von der Mutter des gemeinsamen Kindes vollständig gezahlt worden, während der Kläger argumentierte, dass ihm eine entsprechende steuerliche Entlastung zustehe, da die Mutter das volle Kindergeld zur Verfügung hatte und damit die Kinderbetreuungskosten gezahlt hat.
Der BFH entschied, dass dem Kläger weder der Sonderausgabenabzug für die Kinderbetreuungskosten noch der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zustehe. Außerdem sei das hälftige Kindergeld im Rahmen der Günstigerprüfung nach § EStG anzurechnen.
Die entscheidende Voraussetzung für den Abzug von Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG ist, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen tatsächlich selbst getragen hat.
Treffen die Berechtigten hinsichtlich des Entlastungsbetrags keine Bestimmung untereinander, steht der Entlastungsbetrag demjenigen zu, an den das Kindergeld gezahlt wird.
Bei nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eltern wird bei der Günstigerprüfung grundsätzlich die Hälfte des Kindergeldanspruchs dem steuerlichen Ergebnis des Abzugs des einfachen Kinderfreibetrags vom Einkommen gegenübergestellt, und zwar unabhängig davon, ob der jeweilige Elternteil die tatsächliche Verfügungsmacht über das Kindergeld erlangt hat.
Im Urteilsfall war das hälftige Kindergeld günstiger als die steuerliche Entlastung durch den einfachen Kinderfreibetrag, sodass der Kinderfreibetrag nicht zu gewähren ist.
Quelle: BFH
Die Bundesregierung hat am 24. Juli 2024 den Entwurf eines „Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024“ beschlossen. Mit dem Gesetz sollen der Grund- und der Kinderfreibetrag für das laufende Jahr angehoben werden.
Folgende Maßnahmen sind vorgesehen:
- Freistellung des Existenzminimums der Einkommensteuerpflichtigen durch Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags um 180 EUR auf 11.784 EUR für das Jahr 2024
- Anhebung des Kinderfreibetrags für das Jahr 2024 um 228 EUR auf 6.612 EUR (zusammenveranlagte Ehegatten)
Am 22. November 2024 soll das Thema auf der Agenda des Bundesrats stehen. Der neue Grundfreibetrag soll dann in der Gehaltsabrechnung für Dezember berücksichtigt werden und rückwirkend für das gesamte Jahr 2024 gelten.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen, wie zum Beispiel den Einbau eines modernen Heizkessels, erst dann gewährt werden kann, wenn die Montage abgeschlossen ist und der Rechnungsbetrag vollständig auf das Konto des Installationsunternehmens bezahlt wurde. Bei Ratenzahlung kann die Steuerermäßigung also erst in dem Jahr beansprucht werden, in dem der Rechnungsbetrag ausgeglichen ist. Außerdem müssen die Gebäude grundsätzlich selbst bewohnt werden und müssen älter als zehn Jahre sein.
Über § 35c EStG werden Maßnahmen gefördert, wie z. B.
- Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken
- Erneuerung der Fenster oder Außentüren
- Erneuerung/Einbau einer Lüftungsanlage
- Erneuerung der Heizung
- Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
- die Optimierung bestehender Heizungen, wenn sie älter als zwei Jahre sind
Der Steuerpflichtige muss eine Rechnung (in deutscher Sprache) erhalten, die die Objektadresse, die förderfähigen Maßnahmen sowie die Arbeiten des Fachunternehmens angibt. Der Rechnungsbetrag muss auf das Konto des ausführenden Unternehmens überwiesen werden.
Das Finanzgericht Düsseldorf (FG Düsseldorf, Urteil vom 24. Mai 2024, 3 K 2044/18 F) hat entschieden, dass die Kosten für den nachträglichen Einbau einer Notentwässerungsanlage sofort als Erhaltungsaufwand abgezogen werden dürfen.
Sachverhalt:
Der Klägerin gehörte ein Gebäude mit einem Flachdach, das zwischen 1999 und 2001 gebaut wurde. Im Jahr 2010 baute sie zusätzlich zur bestehenden Dachentwässerung eine Notentwässerungsanlage ein, um bei Stark- regen etwaiges sich auf dem Dach stauendes Wasser auf Überflutungsflächen abzuleiten. Das Finanzamt wollte diese Kosten als Herstellungskosten behandeln und nur die Abschreibung (AfA) berücksichtigen. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich.
Das Gericht entschied, dass der Einbau der Notentwässerungsanlage eine Modernisierung ist, da sie das Gebäude an aktuelle Standards anpasst, ohne dessen Substanz oder Nutzung zu verändern. Das Wesen und insbesondere die Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes seien im Streitfall völlig unverändert geblieben.
Die Revision gegen das Urteil ist beim Bundesfinanzhof anhängig.
Quelle: FG Düsseldorf
Ab 2025 wird es für Ärztinnen und Ärzte in Deutschland verpflichtend sein, ein zertifiziertes und interoperables Praxisverwaltungssystem (PVS) einzusetzen. Dies ist notwendig, um weiterhin abrechnungsfähig zu bleiben.
Die Digitalisierung des Gesundheitssystems, insbesondere durch die Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA), verlangt nach IT-Systemen, die nahtlos miteinander kommunizieren können.
Systeme, die kein Interoperabilitätszertifikat besitzen, könnten zu Problemen bei der Abrechnung der Leistungen führen. Damit die Systeme diesen Anforderungen gerecht werden, müssen sie an die Telematikinfrastruktur angebunden und regelmäßig aktualisiert werden. Die Hersteller der Systeme sind verpflichtet, bis Anfang 2025 entsprechende Module bereitzustellen, die den neuen Standards entsprechen.
Diese Regelungen stellen sicher, dass Daten wie der Medikationsplan, Laborergebnisse und weitere medizinische Informationen sicher und effizient zwischen den verschiedenen Akteuren im Gesundheitssystem ausgetauscht werden können.
Zwischen den Beteiligten war streitig, ob die Klägerin im Jahr 2020 im Rahmen des von ihr betriebenen Abstrich-/Testzentrums für den Erregernachweis des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Corona-Virus) Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder solche aus Gewerbebetrieb erzielt.
Entscheidung: Bei von approbierten Ärzten durchgeführten Corona-Tests im Wege des Nasen- und/oder Rachenabstrichs handelt es sich um eine diagnostische Vorfeldmaßnahme, die als berufstypische Maßnahme im weitesten Sinne der Feststellung einer Erkrankung dient und damit der heilkundlichen Tätigkeit eines Arztes i. S. v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG entspricht.
Diese Einkünfte würden erst dann zu gewerblichen Einkünften, wenn die ausgeübte Tätigkeit trotz Qualifizierung als berufstypische Tätigkeit nicht durch einen Angehörigen eines Katalogberufs ausgeführt werde. Eine solche Situation liege im Streitfall nicht vor.
Quelle: FG Köln 24. April 24, 3 K 910/23
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 24. September 2024 entschieden, dass Auskunftsansprüche über Bank- entgelte an ein Inkassounternehmen abtretbar sind.
Ein Inkassounternehmen hatte von einer Bank Auskunft über Gebühren verlangt, die eine Kundin gezahlt hatte, nachdem die Kundin ihre Erstattungs- und Auskunftsansprüche abgetreten hatte.
Das Berufungsgericht hatte die Klage abgewiesen, da es die Abtretung für unwirksam hielt. Der BGH hob dieses Urteil auf und stellte fest, dass § 399 BGB einer solchen Abtretung nicht entgegensteht, da die Auskunftsansprüche keinen persönlichen Charakter haben. Der Zweck der Auskunftspflichten - Transparenz und Verbraucherschutz - bleibt auch bei Durchsetzung durch ein Inkassounternehmen gewahrt.
Das Berufungsgericht muss nun die Echtheit der Abtretungserklärung prüfen und klären, ob die Bank ihrer Auskunftspflicht bereits durch Kontoauszüge nachgekommen ist.
Quelle: BGH vom 30. September 2024
Mit dem Schreiben vom 15. Oktober 2024 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zur Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1. Januar 2025 Stellung genommen.
Das Schreiben finden Sie hier: [LINK]https://www.tinyurl.com/jkavd67b[/LINK]
Lohnsteuer, Umsatzsteuer
11.11.2024 (14.11.2024*)
Grundsteuer, Gewerbesteuer
15.11.2024 (18.11.2024*)
Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung:
25.11.2024 (Beitragsnachweis)
27.11.2024 (Beitragszahlung)
Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24.00 Uhr eingereicht sein.
*Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.